1. Fitness-Studio-Verträge: Geld zurück?
Die Rechtsauffassung des Vereins für Konsumenteninformation:
Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 führen zu einem Ausfall von Veranstaltungen und Freizeitdienstleistungen. Aus rechtlicher Sicht entfällt in derartigen Fällen auch die Zahlungsverpflichtung der betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten. Da die Ursache für das Ausbleiben der Leistung nicht im Einflussbereich der Verbraucher liegt, haben sie das Recht, für abgesagte Veranstaltungen und nicht durchgeführte Dienstleistungen Geld zurückzuerhalten. Zahlungen an Fitnesscenter können ausgesetzt werden. Gegenüber Anbietern von Freizeitdienstleistungen, beispielsweise einem Fitnesscenter, besteht somit für den Schließungszeitraum keine Zahlungsverpflichtung. Das bedeutet, dass für den Monat März etwa der halbe Beitrag zurückverlangt werden kann. Ab April können aus Sicht des VKI die Zahlungen eingestellt werden, sofern die Einschränkungen aufrecht bleiben.
Die Rechtsauffassung der Wirtschaftskammer, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft:
Die Frage ist, ob bei Mitgliedschaften in Fitnessstudios Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, wenn Kunden ihre Mitgliedschaft aufgrund der behördlichen Schließung vorzeitig kündigen. Verträge können unter bestimmten Umständen auch außerordentlich gekündigt werden. Es muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Parteien unzumutbar macht und seine Ursache im Verhalten des Vertragspartners haben. Diese Voraussetzungen dürften im gegebenen Zusammenhang nicht vorliegen. Allerdings: Die vertraglich zugesicherten Leistungen können derzeit aufgrund der behördlich verfügten Schließungen nicht durchgeführt werden. Diese Schließung hat weder der Fitnessbetrieb noch der Kunde zu vertreten. In den Vertragsgrundlagen wird in der Regel für diesen Fall nichts vorgesehen sein. Daher ist es zutreffend, dass der Kunde für die Dauer der behördlichen Schließung kein Entgelt zu leisten hat bzw. ein bereits geleistetes (aliquot) zurückzuerhalten hat.
Aus meiner Sicht die für alle Seiten beste Lösung wäre wohl, dass die Zeit der behördlichen Schließung an die ursprüngliche Vertragsdauer angehängt wird. Denn die Zeit NACH der Corona-Krise kommt bestimmt!
Ein Beispiel:
https://bit.ly/2QMayEb